Spenden sind als Sonderausgaben nur in folgenden Fällen abzugsfähig:
Begünstigt sind u. a. Spenden an bestimmte Organisationen, die:
- Forschungsaufgaben durchführen oder
- auf wissenschaftlicher oder künstlerischer Basis Lehraufgaben für Erwachsene übernehmen (z. B. Universitäten) oder
- ausdrücklich im Gesetz genannt sind, wie
- die Österreichische Nationalbibliothek,
- bestimmte Museen,
- das Bundesdenkmalamt,
- bestimmte Organisationen, deren ausschließlicher Zweck die Förderung des Behindertensports ist,
- die internationale Anti-Korruptions-Akademie,
- die Diplomatische Akademie und vergleichbare Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU (oder einem Staat mit umfassender Amtshilfe),
- bestimmte Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, wenn sie mit den in lt. a bis c genannten Organisationen vergleichbar sind und der Förderung, Erhaltung, Vermittlung und Dokumentation von Kunst und Kultur in Österreich dienen.
oder
- Aufgaben der Feuerpolizei, der örtlichen Gefahrenpolizei und des Katastrophenschutzes erfüllen; solche Organisationen sind: Freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände.
Daneben sind auch Spenden abzugsfähig, die an bestimmte Organisationen geleistet werden, aber nur wenn diese Organisation in die Liste der begünstigten Spendenempfänger des Bundesministeriums für Finanzen eingetragen ist. Darunter fallen Spenden an Organisationen
- die sich einsetzen bzw. Spenden sammeln für
- mildtätige Zwecke
- Entwicklungs- und Katastrophenhilfe
- den Schutz der Umwelt, Natur- oder Artenvielfalt
- bestimmte Tierheime
- zwecks Durchführung von allgemein zugänglichen künstlerischen Tätigkeiten, die der österreichischen Kunst und Kultur dienen, sowie der allgemein zugänglichen Präsentation von Kunstwerken. Die Körperschaft muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen (wie z. B. der Erhalt von bestimmten Förderungen).
Die Spenden dürfen zusammen mit den Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen 10 % des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrags der Einkünfte des aktuellen Jahres nicht überschreiten. Wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Veranlagungen 2020 oder 2021 niedriger ist als im Jahr 2019, gilt die höhere Grenze aus 2019.
Nicht abzugsfähig sind echte Mitgliedsbeiträge, Beiträge, die über den Mitgliedsbeitrag hinaus freiwillig entrichtet werden jedoch schon.
Spenden sind grundsätzlich nur mehr als Sonderausgaben abzusetzen, wenn dem Empfänger der Vor- und Zuname und der Geburtstag des Spenders bekannt gegeben werden und von der empfangenden Organisation eine Datenübermittlung an die Finanz erfolgt. Der Spender kann die Übermittlung der Daten auch verweigern, in diesem Fall ist die Zahlung nicht als Sonderausgabe abzuziehen. Der Spendenempfänger ist verpflichtet, die Daten über FinanzOnline an die Abgabenbehörden zu übermitteln. Kommt er dieser Verpflichtung nicht gänzlich nach, wird er vom Finanzamt dazu aufgefordert. Der Bescheid für die Anerkennung als spendenbegünstigte Körperschaft kann widerrufen werden und die Spendenorganisation wird von der Liste gestrichen, wenn der Empfänger auch in weiterer Folge seiner Verpflichtung nicht nachkommt.
Spenden, die vor dem 1.1.2017 getätigt wurden, müssen auf Verlangen der Abgabenbehörde nachgewiesen werden, es gilt die allgemeine 7-jährige Aufbewahrungsfrist. Für Spenden nach dem 1.1.2017 gilt das Gesagte nur insofern der Spendenempfänger keine feste örtliche Einrichtung im Inland unterhält.
Zuwendungen zwecks ertragsbringender Vermögensausstattung an eine gemeinnützige privatrechtliche Stiftung (oder an eine vergleichbare Vermögensmasse) oder Zuwendungen an die Innovationsstiftung für Bildung können unter ganz bestimmten Voraussetzungen auch abzugsfähig sein.