Seitenbereiche
Inhalt

Unzulässige Werbung mit „Handchirurgie“

Sachverhalt

Ein Facharzt für Unfallchirurgie sowie für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie wurde disziplinarrechtlich zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er auf seinem Ordinationsschild sowie auf der Homepage „Handchirurgie“ als Zusatzleistung anbot – ohne entsprechende Berechtigung. 

Rechtliche Beurteilung

Vom Disziplinarrat der österreichischen Ärztekammer wurde gegen ihn eine Geldstrafe von € 3.000,00 aufgrund des Verstoßes gegen ärztegesetzliche Vorschriften verhängt.

Die eingebrachte Beschwerde vom Facharzt wurde vom Landesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass der Arzt gegen die ärztlichen Werbebeschränkungen verstoßen habe, indem er bei medizinischen Laien wahrheitswidrig den Eindruck erweckt habe, auf dem Gebiet der „Handchirurgie“ über spezielle Qualifikationen zu verfügen. Jedoch hat der Arzt die entsprechende Ausbildung nicht absolviert und damit war er nicht befugt, diesen Zusatz zu verwenden.

Auch die außerordentliche Revision wurde – mangels Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung – zurückgewiesen.

Stand: 25. Februar 2025

Bild: andranik123 - stock.adobe.com

Blöchl & Frank
Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung OG
Blöchl & Frank Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung OG

Teichweg 9
4470 Enns
Österreich


Fax +43 7223 832 41-11

Beratung mit Kompetenz

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.